Unterzeichnung
§ 194.
Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069931
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