Ist erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen (vgl. § 908 Abs. 8).
Dokumentation der Aufstellung
§ 194.
Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40275556
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