§ 18c A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2010

3. Abschnitt

Behörden und öffentliche Aufsicht Behörden

§ 18c

(1) Behörden sind

  1. 1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
  2. 2. die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.