§ 18c A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Behörden und öffentliche Aufsicht Behörden

§ 18c

(1) Behörden sind

  1. 1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
  2. 2. die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.