§ 18
Verfahren
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren.
(2) Zu allen Förderungsansuchen mit Ausnahme von Wohnbeihilfeansuchen ist die Wohnsitzgemeinde bzw. bei Erneuerungen jene Gemeinde zu hören, in der sich das Haus befindet.
(3) Die Erledigung der Ansuchen hat schriftlich zu erfolgen.
04.10.2016
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