5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18*)
Richtlinien
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
- a) die Berechnung und allenfalls die Obergrenze der Nutzfläche,
- b) die Ermittlung, die Obergrenze und den Nachweis des monatlichen Haushaltseinkommens,
- c) die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers,
- d) die Ermittlung und die Obergrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwandes,
- e) das Ausmaß des zumutbaren Wohnungsaufwandes.
(2) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:
- a) bei der Förderung von Neubauten sowie bei Wohnbeihilfe für Härtefälle vom Erfordernis, dass der Förderungswerber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist,
- b) bei umfassenden Maßnahmen zur Energieeinsparung und bei Wohnhäusern, die der Förderungswerber innerhalb der letzten drei Jahre unter Einsatz namhafter Mittel erworben hat, von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 lit. a,
- c) bei der Förderung der Erneuerung von Wohnraum vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- d) bei der Förderung von Neubauten für Härtefälle von der Voraussetzung des Ersterwerbs innerhalb der 3-Jahres-Frist nach § 3 Abs. 3.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 1/2008
04.10.2016
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