§ 18 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verfahren

§ 18

(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Behinderte, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Behinderten oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.

(2) Leistungen der besonderen sozialen Dienste für Behinderte können nur auf Antrag gewährt werden.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der besonderen sozialen Dienste für Behinderte die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes oder eines Sozialarztes des Amtes der Landesregierung sowie eines von diesem erforderlichenfalls zu bestimmenden Facharztes auf den in Betracht kommenden medizinischen Fachgebieten (§ 3) festzustellen.

(5) Die Entscheidung über die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist auf Grund gutachtlicher Vorschläge von Sachverständigen zu treffen, die diese in Form der Teamarbeit nach Anhörung des Behinderten zu erstatten haben (Gesamtplan über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge und Ablauf, Überwachungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen sowie über die Beendigung der Hilfeleistung).

(6) Dem Sachverständigenteam (Abs. 5) haben der Amtsarzt oder ein Sozialarzt des Amtes der Landesregierung, möglichst jedoch beide, ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde sowie nach Bedarf weitere ärztliche Sachverständige, der für den Wohnsitz des Behinderten zuständige Sprengelarzt, Psychologen, Fürsorger, Berufsberater und Arbeitsvermittler anzugehören, die in der Behindertenbetreuung Erfahrung besitzen. Weiters kann ein Vertreter der mit den Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung an den Teamberatungen teilnehmen.

(7) Dem Behinderten und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Behinderte einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.

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