§ 18 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18
Verwenden von Daten

(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer sind ermächtigt, Daten über Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln und den Befall mit Schadorganismen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln automationsunterstützt zu verarbeiten und untereinander zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung dieser Daten durch die Landesregierung an amtliche Stellen des Bundes, anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

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