§ 18*)
Verarbeiten von Daten
(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden und die Einrichtungen nach § 15a Abs. 1 und 4 sind ermächtigt, Daten über Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln und den Befall mit Schadorganismen, über Personen, denen ein Pflanzenschutzmittelausweis ausgestellt wurde, sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln automationsunterstützt zu verarbeiten und untereinander zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 durch die Landesregierung an amtliche Stellen des Bundes, anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an die Europäische Kommission ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 37/2018
17.07.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
