§ 18 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Wirkung auf bestehende Verträge

§ 18

§ 18. Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge.

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