§ 18 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Wirkung auf bestehende Verträge

§ 18.

(1) Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten ab dem Zeitpunkt gemäß § 5 oder § 13 Abs. 1 auch für bestehende Versicherungsverträge. Ist eine niedrigere als die im Tarif festgesetzte Prämie vereinbart worden (§ 15), so ändert sich die Prämie im gleichen Verhältnis wie die Tarifprämie.

(2) Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 4 gekündigt werden, wenn sich die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht hat. Die Kündigung wird frühestens mit dem in § 13 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153403

alte Dokumentnummer

N9199224656J

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