§ 18 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1996

§ 18.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis 8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.