§ 18 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Voraussetzungen für die Hilfeleistung

§ 18.

(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person

  1. 1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder
  2. 2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
  1. zu Tode kommt.

(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048826