Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18.
(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
- 1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder
- 2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
- zu Tode kommt.
(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048826