§ 18 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 18

(1) § 18.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.

(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.