§ 18 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes

§ 18

(1) § 18.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die im Inland einen Asylantrag bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, der Erstaufnahmestelle zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Fremde, die nicht vorzuführen sind, sind an die Erstaufnahmestelle zu verweisen.

(2) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind einer Erstaufnahmestelle vorzuführen. Fremde, die der Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorzuführen sind, dürfen dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten; sie dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Die Einreiseentscheidung trifft das Bundesasylamt auf Grund der ihm vorliegenden Informationen aus der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Abs. 1 oder 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen sind, sind zu durchsuchen (§ 24 Abs. 4), soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegen. Diese Fremden sind erkennungsdienstlich zu behandeln.

(4) Bei einer Durchsuchung nach Abs. 3 sind alle Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Diese sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben.

(5) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Asylantragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.