§ 187 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Viertes Hauptstück.

Von den Vormundschaften und Curatelen. Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.

§ 187

§ 187. Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wengistens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, wird besonders bestimmt.