§ 187 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person I. Von der Obsorge einer anderen Person

§ 187.

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.