ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person I. Von der Obsorge einer anderen Person
§ 187.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.