Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
§ 186*)
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 156 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 189 und 190 gelten sinngemäß.
(2) § 185 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
