§ 186 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 186*)

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 156 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 189 und 190 gelten sinngemäß.

(2) § 185 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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