Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 184*)
Vor Ablauf des im § 183 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
- 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 172 Abs. 1 festgesetzen Mitgliederzahl sinkt;
- 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 157 Abs. 2 für beendet erklärt.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
