§ 184 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 184*)

Vor Ablauf des im § 183 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 172 Abs. 1 festgesetzen Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 157 Abs. 2 für beendet erklärt.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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