§ 182 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.