Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
§ 182.
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
§ 182.
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.