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§ 182 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182.

Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

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