§ 180 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 180.

(1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:

  1. a) wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
  2. b) wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
  3. c) im Fall des § 30 Abs. 2;
  4. d) wenn der Notar in Concurs verfällt, oder aus anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert.

(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.

Schlagworte

Disziplinargericht, Disziplinaruntersuchung, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015859