§ 180 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

§ 180.

(1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:

  1. a) wenn der Notar im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens verhaftet wird;
  2. b) wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
  3. c) im Fall des § 30 Abs. 2;
  4. d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.

(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches ohne Verzug die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Disziplinargericht, Disziplinaruntersuchung, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072235