§ 180 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 180

§ 180. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. § 179 ist sinngemäß anzuwenden.