§ 180 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Festlegung der Dienstpflichten

§ 180

(1) § 180.Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

  1. 1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
  2. 2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

    hat.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.

(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf

  1. 1. die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
  3. 3. die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts(Hochschul)assistenten zu Universitäts(Hochschul)organen

    Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.