§ 17b AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

§ 17b.

(1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) § 14 Abs. 1 und 4, § 14a Abs. 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) (Anm.: richtig: (7)) § 14 Abs. 3 Z 5 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(9) Die §§ 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40062355