§ 17a.
(1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12015490
alte Dokumentnummer
N1199549594J