§ 17a AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

§ 17a.

(1) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft.

(2) § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem 1. August 1995 eingebrachte Anbringen.

(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12017450

alte Dokumentnummer

N1199957013L