§ 17 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sicherung der Kundengelder

§ 17.

(1) Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:

  1. 1. Variante A
  1. a) Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
  2. b) die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,
  1. aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder
  2. bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

    auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß § 3 Abs. 1 E-Geldgesetz veranlagt werden, und

  1. c) die Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

    Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die nach lit. c gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (§ 44 Insolvenzordnung – IO, RGBl. 337/1914).

  1. 2. Variante B

    Die Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und 8 treffen.