§ 17 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Inkrafttreten

§ 17.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(1a) § 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.