§ 17 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 17

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG),
  2. 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,
  2. 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 6 oder 7 angeführte Berechnungsgrundlage.

(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 sind Anwartschaft oder Ansprüche

  1. 1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 und landesgesetzlicher Vorschriften anderer Bundesländer, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  2. 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
  3. 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
  4. 4. auf Grund des Bezügegesetzes, des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, und vergleichbarer bezügerechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer,
  5. 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
  6. 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
  7. 7. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
  8. 8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
  2. b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  1. 9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
  2. 1 0. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  3. 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:

  1. 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 7 und
  2. 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 70 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1 % des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus:

  1. 1. dem Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß und
  2. 2. der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:

  1. 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 7 und
  2. 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 70 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1 % des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus

  1. 1. dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß und
  2. 2. der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 Z 2 und des Abs. 6 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

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