§ 17
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG),
- 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,
- 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 6 oder 7 angeführte Berechnungsgrundlage.
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 sind Anwartschaft oder Ansprüche
- 1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 und landesgesetzlicher Vorschriften anderer Bundesländer, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
- 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
- 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
- 4. auf Grund des Bezügegesetzes, des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, und vergleichbarer bezügerechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer,
- 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
- 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
- 7. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
- 8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
- b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
- 1 0. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:
- 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 7 und
- 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 70 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1 % des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus:
- 1. dem Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß und
- 2. der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:
- 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 7 und
- 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 70 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1 % des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus
- 1. dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß und
- 2. der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.
(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 Z 2 und des Abs. 6 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
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