§ 17
Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten sind zu beurteilen:
- a) während der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis alljährlich:
- b) während der weiteren sechs Kalenderjahre alle zwei Jahre;
- c) wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut" lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens "gut" gehoben hat;
- d) auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;
- e) auf Verlangen des Landesbeamten, wenn er geltend macht, daß seine letzte Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht.
(2) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter sowie Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Kalenderjahren zu erstrecken. Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken. Ein solcher Hinweis ist nur zweimal nacheinander zulässig.
(3) Die Dienstbeschreibung hat alle für die Dienstbeurteilung bedeutsamen Umstände sowie einen Vorschlag für die Dienstbeurteilung zu enthalten. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
- a) die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
- b) die Fähigkeiten und die Auffassung;
- c) Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo;
- d) Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
- e) Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich);
- f) Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
- g) bei Landesbeamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
- h) sonstige für die Dienstbeurteilung maßgebliche Umstände;
- i) Art und Erfolg der Verwendung.
(4) Auf Grund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
(5) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
- a) " ausgezeichnet", bei hervorragender Dienstleistung;
- b) "sehr gut", bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;
- c) "gut", bei durchschnittlicher Dienstleistung;
- d) "genügend", wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;
- e) "nicht genügend", wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(6) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
(7) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, gegen die Dienstbeurteilung schriftliche Vorstellung zu erheben. Über die Vorstellung hat die Dienstbeurteilungskommission nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen zu entscheiden. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, ist der Bescheid zu begründen. Gegen den Bescheid ist die Berufung zulässig, die binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission schriftlich einzubringen ist. Über die Berufung hat die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete zu entscheiden, gegen deren Bescheid eine weitere Berufung unzulässig ist. Der Berufungsbescheid ist zu begründen.
(8) Die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete besteht aus dem Vorstand der mit Personalangelegenheiten befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem, einem Landesbeamten des höheren rechtskundigen Dienstes und einem Landesbeamten, der möglichst jenem Dienstzweig, jedenfalls aber jener Verwendungsgruppe zu entnehmen ist, welcher der zu beurteilende Landesbeamte angehört.
(9) Die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete besteht aus dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden, dem Landesamtsdirektor, einem Landesbeamten de. Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der zu beurteilende Landesbeamte angehört, und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten.
(10) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind, soweit sie der Kommission nicht schon auf Grund ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied einschließlich jener, die diesen Kommissionen auf Grund ihrer Funktion angehören, ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist für die Namhaftmachung des von ihr vorzuschlagenden Mitgliedes und Ersatzmitgliedes der Dienstbeurteilungsoberkommission eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosen Ablauf die Landesregierung dieses Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen hat, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(11) Die Dienstbeurteilungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete haben ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § ~ AVG. 1950.
(12) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
24.10.2017
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