§ 17*)
Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:
- a) auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;
- b) auf Verlangen des Landesbeamten, wenn er geltend macht, daß seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;
- c) wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf ,gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens ,gut“ gehoben hat.
(2) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter sowie Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken. Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken.
(3) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind. hat die Landesregierung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Landesbeamten Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen, wenn es sich um die erste Dienstbeschreibung handelt, wenn beabsichtigt ist, eine Änderung der letzten Dienstbeschreibung vorzuschlagen oder wenn der Landesbeamte eine Besprechung der Dienstbeschreibung wünscht. In diesen Fällen ist dem Landesbeamten vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
(5) Auf Grund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
(6) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
- a) " ausgezeichnet", bei hervorragender Dienstleistung;
- b) "sehr gut", bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;
- c) "gut", bei durchschnittlicher Dienstleistung;
- d) "genügend", wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;
- e) "nicht genügend", wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(7) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
(8) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, gegen die Dienstbeurteilung schriftliche Vorstellung zu erheben. Über die Vorstellung hat die Dienstbeurteilungskommission nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen zu entscheiden. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, ist der Bescheid zu begründen. Gegen den Bescheid ist die Berufung zulässig, die binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission schriftlich einzubringen ist. Über die Berufung hat die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete zu entscheiden, gegen deren Bescheid eine weitere Berufung unzulässig ist. Der Berufungsbescheid ist zu begründen.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
