Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17.
(1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12008231
alte Dokumentnummer
N1197513195S