§ 179 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Pflichten

Dienstpflichten

§ 179

(1) § 179.Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und - soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert - an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt.