§ 179 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Dienstpflichten

§ 179

(1) § 179.Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.

(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er

  1. 1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
  2. 2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
  3. 3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  4. 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.