Veröffentlichungen
§ 16
(1) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
- 1. die Betriebsgenehmigung,
- 2. die Organisationsvorschriften,
- 3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
- 4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),
- 5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
- 6. die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr unter Wahrung des Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden Tätigkeitsberichte.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.