§ 16 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Veröffentlichungen

§ 16

(1) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:

  1. 1. die Betriebsgenehmigung,
  2. 2. die Organisationsvorschriften,
  3. 3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
  4. 4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),
  5. 5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.

    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.