§ 16 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

4. Abschnitt

Publizität der Datenanwendungen

§ 16

Vorabkontrolle

(1) Datenanwendungen, die

  1. 1. sensible Daten enthalten oder
  2. 2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
  3. 3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben,

    dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die

  1. 1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. 2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder
  3. 3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.

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