4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
§ 16
Vorabkontrolle
- 1. sensible Daten enthalten oder
- 2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
- 3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben,
- dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden.
(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die
- 1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
- 2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder
- 3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
01.02.2014
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