§ 16
Widmungsmäßige Verwendung
(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Landesregierung zugeführt werden.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann die Landesregierung die Widmung aufheben.
(4) Vor Entscheidung in den Fällen der Abs.2 und 3 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
01.10.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
