§ 16
Widmungsmäßige Verwendung
(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann die Landesregierung die Widmung aufheben.
(4) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
06.02.2014
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