§ 16 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

IV. ABSCHNITT Strafbestimmungen

§ 16.

(1) Personen, die ein Bad oder eine Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 oder § 13 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 oder § 13 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.