§ 16 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

IV. ABSCHNITT Strafbestimmungen

§ 16.

(1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die

  1. 1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
  2. 2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
  3. 3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist strafbar.