§ 16 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1971

§ 16.

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

(1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.

(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter

  1. 1. bis zu 15 Jahren das 18fache,
  2. 2. von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
  3. 3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
  4. 4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
  5. 5. von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
  6. 6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
  7. 7. von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
  8. 8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
  9. 9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
  10. 10. von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
  11. 11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
  12. 12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes

    der einjährigen Nutzung.

Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle

der

Z 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z 11 nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

(5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.