§ 16 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 16.

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

(1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2002)

(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.

(5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Abs. 2 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Abs. 2 zugrunde liegt.