§ 16 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Gleiche Arbeitsbedingungen

§ 16

§ 16. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes.