§ 16 AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Unabdingbarkeit

§ 16.

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 15 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.