§ 16 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Abschnitt VI

Sonderbestimmungen für Funktionen nach § 9 des

Bundesministeriengesetzes 1986

§ 16

§ 16. Wird ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.