§ 16 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT VI

WEITERBESTELLUNG Anwendungsbereich

§ 16

(1) § 16.Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.